Der Verein

Mitglied werden

Die Mitgliedschaft kann jeder beantragen. Hier könnt ihr euch die Beitrittserklärung downloaden, die ihr eingescannt an hello@bikepolo-muenchen.de, per Fax an 01803-001867-266 oder per Post an Bikepolo München schicken könnt.  Der Vorstand entscheidet satzungsgemäß über die Aufnahme.

Derzeit beträgt der jährliche Mitgliedsbeitrag 40 €, der im Lastschriftverfahren eingezogen wird.

Satzung des Bikepolo München e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1)   Name des Vereins lautet „Bikepolo München“.

(2)   Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“

(3)   Er hat seinen Sitz in der Ligsalzstraße 38, 80339 München.

(4)   Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5)   Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelperson zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.

§ 2 Vereinszweck

(1)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des          Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)   Der Zweck des Vereins ist es, die Sportart Bikepolo / Fahrradpolo allen Schichten der Bevölkerung zugänglich zu machen, die Jugend für den Sport zu gewinnen und die Kunst und Kultur zu fördern. Alle Organe handeln ehrenamtlich.

(3)   Er bezweckt insbesondere die sportliche Betätigung durch regelmäßige Treffen zum gemeinsamen Spiel, den persönlichen Austausch über alle Belange des Sports, die Förderung und Weiterentwicklung des Sports, des Spielbetriebs und der Sportkultur sowie die Teilnahme und Organisation von Sport- und Kulturveranstaltungen.

(4)   Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung eines     regelmäßigen, geordneten Sportbetriebs und durch Leibesübungen, die auch der Förderung der Persönlichkeitsbildung und des Gemeinschaftssinnes dienen sollen. Daneben sollen kulturelle Veranstaltungen wie bspw. Kunstausstellungen und literarische oder musikalische Darbietungen organisiert werden, um gleichfalls kulturelle Zwecke zu fördern.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1)   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1)   Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins (§ 2) unterstützt. Die Mitgliedschaft ist als ordentliches, als förderndes Mitglied und als Ehrenmitglied möglich.

(2)   Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden. Bei Jugendlichen ist das schriftliche Einverständnis des/der Erziehungsberechtigten erforderlich.

(3)   Bei Aufnahme ist der Jahresbeitrag anteilig quartalsmäßig zu zahlen. Der Beitrag wird mit Aufnahme fällig.

(4)   Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(5)   Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Ende des Geschäftsjahres. Bei Jugendlichen ist das schriftliche Einverständnis des/der Erziehungsberechtigten erforderlich.

(6)   Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag mehr als drei Monate im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. zur Stellungnahme gegeben werden, ausreichend ist die Absendung der Benachrichtigung an die letzte dem Verein bekannte Adresse.

(7)   Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und –fälligkeit ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Näheres regelt die Beitrags- und Finanzordnung.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

(1)   Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und drei Beisitzern.

(2)   Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die drei Beisitzer. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglieder ist einzeln vertretungsberechtigt bis zu einem Gegenstandswert von bis zu 500 €. Bei Gegenstandswerten darüber hinaus sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt.

(3)   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Es können nur Mitglieder des Vereins in den Vorstand gewählt werden, die mindestens seit einem Jahr vor der Vorstandswahl oder seit Vereinsgründung Vereinsmitglied sind.

(4)   Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.

(5)   Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

(6)   Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  • die Verwaltung des Vereinsvermögens,
  • die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,
  • die Buchführung,
  • die Erstellung des Jahresberichts,
  • die Vorbereitung und die Einberufung der Mitgliederversammlung

(7)   Vorstandsitzungen finden jährlich mindestens einmal sowie nach Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens zwei Vorstandsmitglieder –darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende- anwesend sind.

(8)   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(9)   Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1)   Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2)   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 20 Prozent der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

(3)   Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Fristen beginnen mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(4)   Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Genehmigung schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:

  • Wahl, Abwahl und Entlassung des Vorstands
  • Aufgaben des Vereins
  • Erstellung und Änderung von Vereinsordnungen
  • An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
  • Beteiligung an Gesellschaften
  • Aufnahme von Darlehen
  • Mitgliedsbeiträge (§ 5)
  • Satzungsänderungen
  • Auflösung des Vereins

(5)   Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat 1 Stimme. Das Stimmrecht ist übertragbar. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Vereinsmitglied erfolgt durch schriftliche Bevollmächtigung und für jede Mitgliederversammlung gesondert. Es ist nicht möglich, mehr als zwei Fremdstimmen zu vertreten. Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt.

(6)   Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 9 Haftung

Seine Organe haften dem Verein gegenüber lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 10 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung

(1)   Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine 3/4 – Mehrheit der erschienen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(2)   Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-, oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen, in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 12 Schriftlichkeit

Soweit in dieser Satzung die Schriftform vorgesehen ist, wird die Schriftform durch die Textform gewahrt, soweit nicht die Schriftlichkeit im Sinne von § 126 BGB gesetzlich vorgeschrieben ist.

§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung

(1)   Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 – Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2)   Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine in der Auflösungsversammlung zu bestimmenden steuerbegünstigten Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung des Sports zu verwenden hat.